Teerwülste

26
Sep

Für Motorrollerfahrer sind Fahrbahnschäden viel gefährlicher als für Autos und können leicht zum Unfall führen, wobei die Bitumflicken und Teerwülste besonders heimtückisch sind. Teerwülste sind Bitumenvergussstreifen, die zur Reparatur brüchiger Strassenbeläge verwendet werden und keine Lebensmittel. Teerwürste sind sehr nützlich um eine ursprüngliche ebene Fahrbahn wiederherzustellen.

Wer kann haftbar gemacht werden nach einem Unfall?

Wenn jedoch ein Unfall passiert stellt sich die Frage, wer dafür haftbar gemacht werden kann, in der Regel ist für den Zustand der Straße der sogenannte Träger der Straßenbaulast hierfür verantwortlich. Wer im Einzelfall jedoch dafür zuständig ist muss mühsam ermittelt werden, da die Träger der Straßenbaulast von Bundesland zu Bundesland wo anders sitzen und alles unterschiedlich geregelt ist. Bei der Gemeinde-, Kreis- oder Landesverwaltung kann man sich danach erkundigen. Generell ist der Straßenbaulastträger dazu verpflichtet die öffentliche Sicherheit der Strassenbeläge zu gewährleisten, d.h. es müssen Beläge erweitert oder gar verbessert werden – wenn die Leistungsfähigkeit hier nicht ausreicht, so hat der Träger die Pflicht durch entsprechende Warnhinweise auf den Zustand der Straße hinzuweisen.

Massive Bedrohung für Motorrollerfahrer

Für Mehrspurfahrzeuge stellen die Teerwülste keine Gefahr dar, jedoch für die Motorrollerfahrer, da die Bitumenbeläge bei regennasser Fahrbahn nicht erkannt werden und bei entsprechendem Wetter auch sehr rutschig sind. Die Streifen haben bei trockener Strasse und kalter Witterung kaum Einflüsse auf das Fahrverhalten, wenn sie sich jedoch bei erhöhter Temperatur verflüssigen, dann kommt es zu einer erhöhten Gefahr. Die Folge ist, dass der Verlust der Reibung zwischen Reifen und Strasse aufgrund der Schräglage und in Längsrichtung zwangsläufig ist, wenn man auf einen solchen Bitumenbrei trifft.

Rechtliche Aspekte

Die sogenannten Träger, die für die Warnschilder zuständig wären begründen, sie könnten diese nicht aufstellen, weil dies zuviel Geld kosten würde, was bedeutet, dass es für die Gesellschaft extrem gefährliche Fahrbahnoberflächen gibt, vor denen nicht gewarnt wird. Man fragt sich dann, ob dies nicht ein Verstoss gegen geschriebenes Recht ist, da sich die Motorrollerfahrer den gegebenen Strassenverhältnissen anpassen müssen und die Straßen so hinnehmen müssen wie sie sind. Deswegen liegt es auch in der Hand der Verkehrsteilnehmer Schäden und Stürze selber zu verhindern, es wird also eine gesteigerte Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmern in schwierigen Verkehrslagen gefordert.

Falls also ein Motorrollerfahrer auf einen solchen bitumengeflickten Boden gerät, so kann der Träger für Strassenbaulast nur dann haften, wenn sich nicht die Möglichkeit darbietet, dass die Gefahrenlage von dem Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der gebotenen Eigensorgfalt nicht beherrscht werden kann. Eine Haftung des Strassenbaulassträgers dürfte in Betracht kommen, wenn sich der Motorrollerfahrer auf einer sauberen, glatten und nicht geflickten Straße bewegt und urplötzlich hinter einer Kurve diesen Teerwülsten begegnet. Ist ersichtlich, dass die Straße ausgebessert wurde, kann sich der Motorrollerfahrer nicht darüber beschweren, wenn er auf einem von Hunderten dieser Flicken sich auf die Nase legt. Nun könnte manch einer auf die Idee kommen den Strassenbaubehörden nahezulegen, dass sie die Flickerei mit den Bitumen unterlassen sollen, zumal es ja wirtschaftlich vertretbare Alternativen gibt.

In dieser Beziehung haben wir jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch als Motorrollerfahrer, in diesen Fällen ein Warnschild aufzustellen und den Anforderungen der Gesetze wird maximal entsprochen. Die Straße wird im schlimmsten Fall dann eben für Mopeds oder Motorroller gesperrt.